Basel, 23. Mai 2024
Nutzung von Geldern der Säule 3a für Wohneigentum in der Schweiz
Wenn es in der Schweiz an Eigenkapital für den Erwerb der eigenen Immobilie fehlt, kann man Gelder der Säule 3a für Wohneigentum nutzen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie das möglich ist und was bei der Verpfändung und beim Bezug von Guthaben aus der Säule 3a zu beachten ist.
Kapital aus der Säule 3a für Wohneigentum beziehen oder verpfänden
Im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) ist es erlaubt, Gelder aus der Altersvorsorge für das Eigenheim zu nutzen. Mindestens 20 Prozent des Kaufpreises der Immobilie müssen aus Eigenmitteln stammen. Hierbei kann beispielsweise die gebundene private Vorsorge, die Säule 3a, verwendet werden.
Das Kapital aus der Säule 3a kann für folgende Zwecke eingesetzt werden:
- Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum
- Renovation oder Umbau des Eigenheims
- Amortisation einer bestehenden Hypothek
Für Wohneigentum können Gelder aus der Säule 3a entweder vorbezogen oder verpfändet werden. Alle fünf Jahre darf die Säule 3a im Zuge der Wohneigentumsförderung angetastet werden. Eheleute oder eingetragene Partner/innen werden dabei einzeln betrachtet, da sie unabhängig voneinander Anspruch auf ihr Kapital haben.
Gesetzliche Regelungen zum Bezug von Geldern der Säule 3a
Das Gesetz erlaubt den Bezug von Geldern der Säule 3a nicht nur im Rahmen der Wohneigentumsförderung, sondern auch bei neuer Selbstständigkeit, beim Auswandern, für einen Einkauf in die Pensionskasse oder im Falle des Bezugs einer Invalidenrente. Teilbezüge des Guthabens aus der Säule 3a sind bis fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters möglich. Danach kann nur das gesamte Vermögen auf einmal aus dem Vorsorgekonto oder -depot geltend gemacht werden. Regelmäßige Einzahlungen können – bis zum gesetzlichen Maximalbetrag – sowohl beim Vorbezug als auch bei der Verpfändung weiterhin getätigt werden. Bei der Auszahlung der Gelder werden Steuern erhoben.
Vorzeitiger Bezug aus der Säule 3a
Ein vorzeitiger Bezug von Geldern aus der Säule 3a erhöht das verfügbare Eigenkapital für den Immobilienerwerb. Der Vorbezug unterliegt keinem Mindestbetrag und kann vollständig oder teilweise erfolgen. Das vorbezogene Guthaben kann zur Deckung der geforderten Eigenmittel bei der Aufnahme einer Hypothek verwendet werden. Durch das erhöhte Eigenkapital lässt sich die Hypothek senken, was zu niedrigeren Hypothekarzinsen führt. Allerdings bedeutet eine kleinere Hypothek auch weniger Steuerabzüge.
Verwendung von Säule 3a-Geldern für Wohneigentum
Gelder aus der Säule 3a können als liquide Mittel eingesetzt werden, um die obligatorischen 20 Prozent an Eigenmitteln aufzubringen. Wer darüber hinaus Kapital in der Säule 3a hat, kann die Eigenmittel zusätzlich erhöhen und so die Hypothek senken.
Steuerliche Aspekte beim Bezug der Säule 3a
Bei der Auszahlung wird das bezogene Kapital aus der Säule 3a zu einem reduzierten Satz und getrennt vom übrigen Einkommen versteuert. Alle Auszahlungen, die in einem Jahr getätigt wurden, werden dabei zusammengezählt – in den meisten Kantonen auch diejenigen von Eheleuten oder eingetragenen Partnern. Die Besteuerung von Vorsorgegeldern variiert stark zwischen den Kantonen. In einigen Kantonen sind die Steuern bis zu dreimal höher als in anderen.
Nach einem Bezug der Gelder aus der Säule 3a sind, im Gegensatz zum Bezug der 2. Säule, keine Rückzahlungen möglich. Es kann weiterhin jährlich nur der gesetzliche Maximalbetrag eingezahlt werden. 2023 sind das 7’056 Franken. Erwerbstätige, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen im Jahr 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens bzw. maximal 35’280 Franken (Stand 2023) einzahlen. Je mehr Geld aus der gebundenen privaten Vorsorge entnommen wird, desto kleiner fällt das angesparte Guthaben für die Zeit der Pensionierung aus.
Bezug von Geldern aus der Säule 3a in der Ehe
Eheleute können Vorsorgegelder der 3. Säule unabhängig voneinander für Wohneigentum beanspruchen. Bedingung für den Bezug von Geldern aus der Säule 3a ist, dass die Liegenschaft zum Gesamteigentum der Eheleute gehört oder sie beide Miteigentümer/in des selbstbewohnten Eigenheims sind. Die Eheleute können ihre Bezüge auf verschiedene Jahre aufteilen und damit je nach Kanton noch steuerlich profitieren.
Verpfändung von Säule 3a-Geldern
Bei der Verpfändung wird das Kapital aus der Säule 3a nicht ausgezahlt, sondern zugunsten einer Hypothek an die Bank verpfändet. Durch die Verpfändung wird zusätzliches Fremdkapital ermöglicht. Aufgrund der höheren Hypothek fallen mehr Schuldzinsen an, die der Schuldner von den Steuern abziehen kann.
Das Geld aus der Säule 3a bleibt auf dem Konto oder Depot und steht im Alter weiterhin zur Verfügung. Das verpfändete Vorsorgeguthaben verbessert die Tragbarkeit des Kreditnehmers und dient der Bank als Sicherheit. Es wird nur im Falle einer Pfandverwertung angetastet, wenn die Zinszahlungen der Hypothek nicht mehr geleistet werden können.
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